Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Wärme:
die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;
gemeinsame Wärmeversorgungsanlage:
eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;
Wärmeabgeber:
denjenigen, der
eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder
Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;
Wärmeabnehmer:
denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z 5 entwederdenjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Ziffer 5, entweder
als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,
als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder
als Wohnungseigentümer nutzt;
Nutzungsobjekte:
die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer aus schließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer aus schließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);
beheizbare Nutzfläche:
jedenfalls die Nutzfläche im Sinn des § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, ausgenommen jener offener Loggien undjedenfalls die Nutzfläche im Sinn des Paragraph 6, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, ausgenommen jener offener Loggien und
die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen und Saunen;die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Ziffer 5, sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen und Saunen;
diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;
wirtschaftliche Einheit:
eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;
Heiz- und Warmwasserkosten:
die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärmeversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, die Kosten der Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;
Energiekosten:
die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;
sonstige Kosten des Betriebes:
alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen;
Verbrauchsanteile:
die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs- und Warmwasserversorgung;
Stand der Technik:
den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Schlagworte
Kellerraum, Dachbodenraum, Wärmeabrechnung, Heizungsversorgung,
BGBl. Nr. 417/1975
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40008288