Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßengüterverkehr Ungarn (steuerliche Behandlung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt. Paragraph 3, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt.
Dokumentnummer
NOR40008594