Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
Text
Anzeige von der Annäherung der Gruben- oder
Tagbaue an besonders schutzbedürftige Taganlagen.
§ 17. (1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.Paragraph 17, (1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.