Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Baggerbetrieb.
§ 25. (1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.Paragraph 25, (1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2)Absatz 2,Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.
(3)Absatz 3,Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.
(4)Absatz 4,In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
Dokumentnummer
NOR40008623