Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
VII. FAHRUNG.römisch sieben. FAHRUNG.
1. Allgemeines.
Fahrbare Tagausgänge.
§ 96. (1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.Paragraph 96, (1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2)Absatz 2,Sind nur zwei Tagausgänge vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu melden.
Dokumentnummer
NOR40008694