Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Text
IX. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE.römisch neun. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE.
§ 138. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C in der Grube ist verboten.Paragraph 138, (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C in der Grube ist verboten.
(2)Absatz 2,Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (Paragraph 352, Absatz eins,)
der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,
brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,
der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,
eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,
Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und
in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.
Dokumentnummer
NOR40008736