Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Text
2. Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln
zu den Lagerräumen.
§ 143. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft Paragraph 143, Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (Paragraph 351,) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft
bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR40008741