Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222Paragraph 222
Text
Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung
der Wetter.
§ 222. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.Paragraph 222, (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2)Absatz 2,Die Rückführung der beim Schachtabteufen oder auf noch nicht durchgeschlagenen Sohlen benützten Wetter in den Einziehstrom der ganzen Grube oder einzelner Wetterabteilungen ist mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig, wenn durch die Rückführung die auffrischende Wirkung des Einziehstromes nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Wetterdurchhiebe dürfen auch unter Benützung von Wetterbohrlöchern aufgefahren werden, wenn diese ausreichenden Querschnitt haben und Vorsorge getroffen ist, daß die Bohrlöcher sich nicht verstopfen.
(4)Absatz 4,Teilwetterströme, die Brandgase in erheblichen Mengen enthalten oder Kohlenstaub und gleichzeitig mehr als 1 1/2 vom Hundert Grubengas führen, müssen auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden und dürfen belegte Baue nicht mehr berühren.
Dokumentnummer
NOR40008820