Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 262Paragraph 262
Text
Fälle zulässiger Abwärtsbewetterung.
§ 262. (1) Abwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:Paragraph 262, (1) Abwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:
in Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen,
in Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen,
nach dem Bestreichen schwebend geführter Aus- und Vorrichtungsbaue und von Abbauen, die über den Grund- und Wettersohlen angelegt sind.
(2)Absatz 2,Ein geschlossener, nicht weiter zu benützender Wetterstrom darf nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft abwärts geführt werden, wenn die Abzugsstrecke von den übrigen Grubenräumen sicher getrennt ist, so daß kein Kurzschluß stattfinden kann.
Schlagworte
Ausrichtungsbau, Grundsohle
Dokumentnummer
NOR40008860