Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 287Paragraph 287
Text
§ 287. (1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten.Paragraph 287, (1) In Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten.
(2)Absatz 2,Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.Ist das Auftreten der in Absatz eins, genannten Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten, daß zur Bergung gefährdeter Personen in solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender Anzahl bereit zu halten und Personen in genügender Zahl für den Gebrauch und die Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr). Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR40008885