Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 331Paragraph 331
Text
§ 331.Paragraph 331,
(1)Absatz eins,Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen nur Personen verwendet werden, die nach einem dreijährigen Bergbaulehrgang durch eine Prüfung (Knappenprüfung) die für Bergknappen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, hierauf durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und dann nach Besuch eines Häuerkurses durch eine weitere Prüfung (Häuerprüfung) die Eignung zur Durchführung selbständiger Häuerarbeiten nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen auch Personen ohne Knappenprüfung verwendet werden, wenn sie nach entsprechender Anlernung durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet, einen Häuerkurs besucht und nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Häuerprüfung abgelegt haben.
(3)Absatz 3,Knappen- und Häuerprüfungen sind vor einem Vertreter der Berghauptmannschaft abzulegen. Als Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Knappenprüfung ist der Knappenbrief und über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung in den Fällen des Abs. 1 der Häuerbrief, in den Fällen des Abs. 2 der Häuerschein auszustellen.Knappen- und Häuerprüfungen sind vor einem Vertreter der Berghauptmannschaft abzulegen. Als Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Knappenprüfung ist der Knappenbrief und über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung in den Fällen des Absatz eins, der Häuerbrief, in den Fällen des Absatz 2, der Häuerschein auszustellen.
(4)Absatz 4,In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Häuer, die in solchen Gruben noch nicht gearbeitet haben, erst nach sechsmonatiger Beschäftigung als zugeteilte Häuer und Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu selbständigen Häuerarbeiten verwendet werden. Die Ablegung der Ergänzungsprüfung ist am Häuerbrief (Häuerschein) zu vermerken.
(5)Absatz 5,Die Ausbildung und die Prüfungen sind entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau durchzuführen.
Schlagworte
Knappenprüfung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR40008931