Rechtstracker.at

Art. 6 BFG 2000

Fassungen
01.06.2000 bis 07.12.2000 — BGBl. I Nr. 38/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute08.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/2000
Art. 601.06.200007.12.2000 BGBl. I Nr. 38/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. I Nr. 38/2000

Außerkrafttretensdatum

07.12.2000danach: BGBl. I Nr. 123/2000

Abkürzung

BFG 2000

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche "Art". römisch sechzehn.

Text

Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 16, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  2. Ziffer 2
    bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 14,500 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. Ziffer 5
    beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 43 Millionen Schilling für die Durchführung des Auslandsdienstes des österreichischen Rundfunks, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  6. Ziffer 6
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  7. Ziffer 7
    bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. Ziffer 8
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen der Aussenpolitik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  11. Ziffer 11
    beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. Ziffer 12
    beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. Ziffer 13
    bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. Ziffer 15
    beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;
  16. Ziffer 16
    beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. Ziffer 17
    beim Voranschlagsansatz 1/60938 bis zu einem Betrag von 24 Millionen Schilling als Mietzinsvorauszahlung für die Sanierung des Sonnenuhrhauses in Schönbrunn, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/64743 sichergestellt werden kann;
  18. Ziffer 18
    bei den Voranschlagsansätzen 1/64753 und 1/64758 bis zu einem Betrag von insgesamt 11 Millionen Schilling für die Adaptierung der Polizeidienststelle im Landhaushof in Klagenfurt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. Ziffer 19
    beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Postzeitungsversand, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. Ziffer 20
    beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 16/2000, Amtsgebäude, Wildbachverbauung, BGBl. I Nr. 113/1997

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

NOR40008974