Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes beträgt für Ärzte mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,71 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes beträgt für Ärzte mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,71 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2)Absatz 2,Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt Paragraph 2, Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Dokumentnummer
NOR40008992