Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nickelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 20. Juli 2000 in Verkehr gebracht und bis 20. Juli 2001 in Verkehr belassen werden.Paragraph 6, (1) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 20. Juli 2000 in Verkehr gebracht und bis 20. Juli 2001 in Verkehr belassen werden.
(2)Absatz 2,Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen und vor dem 20. Jänner 2000 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
Dokumentnummer
NOR40009003