Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaubergwerkeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Alle Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen sind der Behörde unter Anschluss einer Beschreibung des Unfalles oder Vorfalles nach Möglichkeit unter Anschluss einer Fotodokumentation zu melden. Tödliche oder schwere Unfälle sind der Behörde vorab sofort (fernmündlich o. Ä.) zu melden.
(2)Absatz 2,An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
Schlagworte
Bergungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40009019