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§ 5

Fassungen
08.07.2000 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 39/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2017
§ 508.07.200031.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 501.12.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 73/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 71/2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.
  2. Absatz 2,Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.
  3. Absatz 3,Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu erstellenden Dokument begleitet ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat,
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
    3. Ziffer 3
      Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Absatz eins,, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Verbraucher bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40009062