Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Pflichten der Versorger und Labors
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Versorger hat
routinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens ein Jahr aufzubewahren,
zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG oder 93/61/EWG angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Labors haben die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen nach Kriterien, die dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, durchzuführen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat weiters mit Verordnung die vom Versorger routinemäßig zu kontrollierenden kritischen Punkte im Erzeugungsverfahren, den Inhalt und den Umfang der Aufzeichnungen sowie den Umfang und die Methoden der Probenahme festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40009072