Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.
(2)Absatz 2,Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß Paragraph 30, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des Paragraph 31 und des Paragraph 33, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.
(4)Absatz 4,Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016
Dokumentnummer
NOR40009075