Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wer
Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,Pflanzgut entgegen den Paragraphen 3, 4, oder 5 in Verkehr bringt,
als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oderals Versorger oder Inhaber eines Labors den in Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
Pflanzgut entgegen § 14 einführt,Pflanzgut entgegen Paragraph 14, einführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 300 000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009076