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§ 15

Fassungen
08.07.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 39/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 1508.07.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 1501.12.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 73/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 108/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut entgegen den Paragraphen 3, 4, oder 5 in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      als Versorger oder Inhaber eines Labors den in Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut entgegen Paragraph 14, einführt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 300 000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40009076