Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist
als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),
als Saatgutanerkennungsbehörde
für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),
für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.
Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß Litera a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer
Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und
Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009119