Rechtstracker.at

§ 3 GLP-V

Fassungen
15.07.2000 bis 28.03.2018 — BGBl. II Nr. 211/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.03.2018 § → § BGBl. II Nr. 51/2018
§ 315.07.200028.03.2018 BGBl. II Nr. 211/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.07.2000BGBl. II Nr. 211/2000

Außerkrafttretensdatum

28.03.2018danach: BGBl. II Nr. 51/2018

Abkürzung

GLP-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer Prüfeinrichtung ist für die Einhaltung der im Anhang A festgelegten Grundsätze der Guten Laborpraxis verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die Prüfeinrichtung hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung sowie jeden Wechsel in der Person des Leiters einer Prüfeinrichtung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden; dies gilt auch für die Mitteilung, dass die Prüfeinrichtung nicht mehr Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, durchführt.
  3. Absatz 3,Sofern eine Prüfeinrichtung eine externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt, so hat der Leiter der Prüfeinrichtung sicherzustellen, dass diese beauftragte externe Stelle die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhält und die Art der Prüftätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft meldet. Sofern ein österreichisches Labor von einer ausländischen Prüfeinrichtung als externe Stelle mit der Durchführung von Teilen von Prüfungen beauftragt wird, hat der für das österreichische Labor Verantwortliche dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Art der Prüftätigkeit zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20000778

Dokumentnummer

NOR40009130