Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Österreich zu erstellen. Dieser Bericht hat eine Liste der inspizierten Prüfeinrichtungen, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen zu enthalten. Dieser Bericht ist jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Ergibt die Beurteilung einer österreichischen Prüfeinrichtung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass diese zu Unrecht beansprucht, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) einzuhalten, sodass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der durchgeführten Prüfungen in Frage gestellt werden könnte, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hierüber unverzüglich unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018
Dokumentnummer
NOR40009138