Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Nachprüfungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat zu überprüfen
die Erhaltungszüchtung und
ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
(2)Absatz 2,Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat die Saatgutanerkennungsbehörde Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009142