Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Teil
SORTENORDNUNG
1. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassung
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
im Rahmen der Registerprüfung
im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wennDie Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur zuzulassen, wenn
alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und
eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.
(4)Absatz 4,Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.
(5)Absatz 5,Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009172