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§ 56 SaatG 1997

Fassungen
08.07.2000 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 39/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 5608.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 5601.07.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenzulassungsprüfung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
    2. Ziffer 2
      die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
  5. Absatz 5,Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009176