Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungskommission
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
stimmberechtigten Mitgliedern:
zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Anmerkung
Zur Novelle BGBl. I Nr. 39/2000: Z 61 wurde in Abs. 2 Z 2 lit. a in
der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40009179