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Art. 1 § 13

Fassungen
08.07.2000 bis 14.08.2013 — BGBl. I Nr. 39/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1315.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 1308.07.200014.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
Art. 1 § 1301.07.196707.07.2000 BGBl. Nr. 198/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013danach: BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
  2. Absatz 2,Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
    1. Ziffer eins
      Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
    2. Ziffer 2
      Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;
    3. Ziffer 3
      zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Schlagworte

Entschädigungsleistung, BGBl. Nr. 440/1975, BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR40009208