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§ 4 AEV Abluftreinigung

Fassungen
18.07.2001 bis 04.03.2005 — BGBl. II Nr. 218/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 419.08.201423.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 201/2014
§ 405.03.200518.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 62/2005
§ 418.07.200104.03.2005 BGBl. II Nr. 218/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.07.2001BGBl. II Nr. 218/2000

Außerkrafttretensdatum

04.03.2005danach: BGBl. II Nr. 62/2005

Abkürzung

AEV Abluftreinigung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

  1. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet (“4 von 5”-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die “4 von 5”-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die “4 von 5”-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die “4 von 5”-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

  1. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die “4 von 5”-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,

  1. Absatz 4,Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung der Verbrennungsanlage eine Nennwärmeleistung von nicht größer als 350 kW zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      die Verbrennungsanlage ausschließlich mit Erdgas oder Flüssiggas befeuert wird und
    3. Ziffer 3
      die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen und
    4. Ziffer 4
      Bauart und Installierung der Verbrennungsanlage den Anforderungen der ÖNORMen M 7443-3 Mai 1989 und M 7446 Mai 1992 entsprechen und
    5. Ziffer 5
      die wiederkehrende Überprüfung der Verbrennungsanlage entsprechend den bezughabenden landesgesetzlichen Rechtsvorschriften, bei Fehlen derartiger Vorschriften entsprechend den in Ziffer 4, genannten ÖNORMen in zweijährlichen Intervallen, durchgeführt wird und
    6. Ziffer 6
      die Ergebnisse der gemäß Ziffer 5, durchzuführenden Überprüfung dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden.

  1. Absatz 5,Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) ist die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 29 der Anlage A) zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 29 der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      bei der Luftverdichtung VDL-Verdichteröl (bei einem Kolbenverdichter) oder Turbinenöl (bei einem Schraubenverdichter) eingesetzt wird und
    2. Ziffer 2
      in die Kondensatableitung vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Kondensatreinigungsanlage bestehend aus einem Puffertank und einer Membrananlage eingebaut ist und
    3. Ziffer 3
      die Membrananlage der Ziffer 2, nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 mm arbeitet und
    4. Ziffer 4
      die Kondensatreinigungsanlage
      nachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A bestätigt wird und
    5. Ziffer 5
      bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit den Ergebnissen der Prüfung nach Ziffer 4, unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben werden.

  1. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000786

Dokumentnummer

NOR40009274