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Art. 1 § 7 LAG

Fassungen
08.07.2000 bis 10.07.2002 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 729.12.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 701.08.200728.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 711.07.200231.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
Art. 1 § 708.07.200010.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 713.07.199407.07.2000 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 705.08.199212.07.1994 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

10.07.2002danach: BGBl. I Nr. 100/2002

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Dienstschein

Paragraph 7, (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.

  1. Absatz 2,Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
    6. Ziffer 6
      gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
    7. Ziffer 7
      anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung,
    9. Ziffer 9
      Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Ziffer 11
      vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
  2. Absatz 3,Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. Ziffer 4
      allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
  3. Absatz 4,Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. Ziffer 2
      ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
    3. Ziffer 3
      ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt, oder
    4. Ziffer 4
      bei Auslandstätigkeit die im Absatz 3, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  4. Absatz 5,Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 9 bis 11 und Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  5. Absatz 6,Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde.
  6. Absatz 7,Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009293