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Art. 1 § 105d LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105d31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 105d23.06.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 105d08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105d08.07.200007.08.2001 BGBl. I Nr. 40/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 d

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 105 d, (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

  1. Absatz 2,Paragraph 26 e, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Paragraph 26 e, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 5, anstelle des Begriffs "Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" der Begriff "Vater, Adoptiv- oder Pflegevater" tritt.
  2. Absatz 3,Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung.

Schlagworte

Adoptivvater, Adoptivmutter, Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009365