Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Antragsinhalt
§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 entsprechen wird, sofern nicht Paragraph 14, Absatz 3, zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des Paragraph 14, Absatz 2, im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.
(3)Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,
eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Voraussetzungen,
Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,
eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,
im Fall des Satellitenrundfunks
Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,
Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.Angaben zur Niederlassung gemäß Paragraph 3,, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.
das geplante Redaktionsstatut.
(4)Absatz 4,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
Schlagworte
Regionalradiobehörde, Kabel-Rundfunkveranstalter
Dokumentnummer
NOR40009394