Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.07.2000 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 49/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 812.07.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 49/2000
§ 801.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 49/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Antragsinhalt

Paragraph 8, (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 entsprechen wird, sofern nicht Paragraph 14, Absatz 3, zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des Paragraph 14, Absatz 2, im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,
    2. Ziffer 2
      eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen,
    5. Ziffer 5
      im Fall des Satellitenrundfunks
      1. Litera a
        Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat,
      2. Litera b
        Angaben zur Niederlassung gemäß Paragraph 3,, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot, das Sendepersonal sowie der Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden.
    6. Ziffer 6
      das geplante Redaktionsstatut.
  3. Absatz 4,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Schlagworte

Regionalradiobehörde, Kabel-Rundfunkveranstalter

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR40009394