Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernsehsignalgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Streitschlichtung
§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.Paragraph 7, (1) Jeder von den Paragraphen 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen diesen hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn dies zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.
(3)Absatz 3,Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR40009420