Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der § 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 2 tritt ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, tritt ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3)Absatz 3,Die übrigen Bestimmungen treten am 1. November 1999 in Kraft.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr betraut, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr betraut, soweit sich aus Absatz 5, nichts anderes ergibt.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 sind mit der Vollziehung betraut:Abweichend von Absatz 4, sind mit der Vollziehung betraut:
Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Fremdengesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres mit der Vollziehung betraut.Hinsichtlich der im Paragraph 3, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung des Fremdengesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres mit der Vollziehung betraut.
Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Vollziehung betraut.Hinsichtlich der im Paragraph 3, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der im Paragraph 3, Absatz 4, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Vollziehung betraut.
Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen mit der Vollziehung betraut.Hinsichtlich der im Paragraph 3, Absatz 4 und 6 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen mit der Vollziehung betraut.
Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie mit der Vollziehung betraut.Hinsichtlich der im Paragraph 3, Absatz 4, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie mit der Vollziehung betraut.
(6)Absatz 6,§ 2, § 3 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2000, treten mit 1. September 2000 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR40009448