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§ 10c PrAG

Fassungen
01.09.2000 bis 29.12.2025 — BGBl. I Nr. 55/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10c heute30.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 102/2025
§ 10c01.09.200029.12.2025 BGBl. I Nr. 55/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. I Nr. 55/2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025danach: BGBl. I Nr. 102/2025

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      andere Sachgüter als Lebensmittel,
    2. Ziffer 2
      Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
    zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des Paragraph 10 a, auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß Paragraph 10 b, Absatz 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40009459