Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
I. Bezirksgerichterömisch eins. Bezirksgerichte
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Ziffer eins, angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2)Absatz 2,Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR40009470