Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Schlußbestimmungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,Die §§ 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des BGBl. Nr. 833/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Die Paragraphen 14 b, Absatz eins und 17 Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (1b)Absatz eins b,§ 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. (1c)Absatz eins c,§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. (2)Absatz 2,Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,die Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154,
das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, unddas Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, und
die auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des § 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 24, Absatz 2, der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 22 und 23 mit Ausnahme des Absatz 5, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
(5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40009484