Rechtstracker.at

§ 182 EO

Fassungen
01.10.2000 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 59/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 182 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 18201.07.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 18201.09.200530.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 68/2005
§ 18201.10.200031.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 18201.08.198930.09.2000 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 59/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 68/2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Widerspruchserhebung

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Nach Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, sowie alle Anwesenden, die gemäß Paragraphen 171 bis 173 vom Versteigerungstermine zu verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages wird nur berücksichtigt, wenn er im Versteigerungstermine selbst erhoben wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen von Thatsachen, durch welche ein erhobener Widerspruch entkräftet werden soll.
  2. Absatz 2,Auf Erklärungen, welche nach Schluss des Versteigerungsprotokolles erfolgen, auf Vorbehalte und unbestimmte Erklärungen, sowie auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, ist bei der Entscheidung über die Ertheilung des Zuschlages kein Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Erteilung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009553