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§ 230 EO

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 59/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 23012.08.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 23001.01.200211.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 23001.10.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 23001.01.189801.01.1898 RGBl. Nr. 79/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 59/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Gläubiger unbekannten Aufenthalts

Paragraph 230, (1) Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach Paragraph 276, ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.

  1. Absatz 2,Die Bestellung des Kurators obliegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunächst der betreibende Gläubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 74,

  1. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

Anmerkung

Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 2 erfolgt durch Anschlag an
der Gerichtstafel (Art. III Abs. 6, BGBl. I Nr. 59/2000).

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009598