Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Besatzung österreichischer Seeschiffe; ausgenommen sind
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;
Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
Holzschiffe einfacher Bauart.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40009672