Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.07.2000 bis 19.10.2005 — BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 29/2015
§ 220.10.200523.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 346/2005
§ 221.07.200019.10.2005 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.07.2000BGBl. II Nr. 228/2000

Außerkrafttretensdatum

19.10.2005danach: BGBl. II Nr. 346/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    "Kapitän": Person, die die Führung eines Schiffes innehat;
  2. Ziffer 2
    "nautischer Offizier": fachkundiger Offizier gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zwei STCW-Richtlinie;
  3. Ziffer 3
    "Erster Offizier": dem Kapitän im Rang nachfolgender Offizier, der bei Verhinderung des Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt;
  4. Ziffer 4
    "technischer Offizier": fachkundiger Offizier gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch drei STCW-Richtlinie;
  5. Ziffer 5
    "Leiter der Maschinenanlage": ranghöchster technischer Offizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  6. Ziffer 6
    "Zweiter technischer Offizier": dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgender Offizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  7. Ziffer 7
    "technischer Offiziersassistent": in der Ausbildung zum technischen Offizier befindliche Person, die zum technischen Offiziersassistenten ernannt ist;
  8. Ziffer 8
    "Funker": Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes Zeugnis besitzt, das von den zuständigen Stellen ausgestellt oder anerkannt ist;
  9. Ziffer 9
    "Schiffsmann/Schiffsleute": Mitglieder der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
  10. Ziffer 10
    "Öltankschiff": Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut und eingesetzt ist;
  11. Ziffer 11
    "Chemikalientankschiff": Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet und eingesetzt ist, die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code in der jeweils geltenden Fassung), aufgeführt sind;
  12. Ziffer 12
    "Flüssiggastankschiff": Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und anderer Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet und eingesetzt ist, die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code in der jeweils geltenden Fassung), aufgeführt sind;
  13. Ziffer 13
    "Vollzugsordnung für den Funkdienst": die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998,, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst in der jeweils geltenden Fassung;
  14. Ziffer 14
    "Passagierschiff": Seeschiff, das mehr als zwölf Passagiere befördert;
  15. Ziffer 15
    "Fischereifahrzeug": Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
  16. Ziffer 16
    "STCW-Übereinkommen": Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten samt Entschließungen MSC.21(59) und MSC.33(63) über Änderungen des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden STCW-Codes;
  17. Ziffer 17
    "STCW-Richtlinie": Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (CELEX-Nr. 394 L 0058, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 28 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (CELEX-Nr. 398 L 0035, ABl. Nr. L 172 vom 17. 6. 1998, S 1 ff);
  18. Ziffer 18
    "SOLAS-Übereinkommen": Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung;
  19. Ziffer 19
    "Funkdienst": Wachdienst bzw. technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst und dem SOLAS-Übereinkommen;
  20. Ziffer 20
    "Ro-Ro-Fahrgastschiff": Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im SOLAS-Übereinkommen definiert;
  21. Ziffer 21
    "Funktion": Zusammenfassung von im STCW-Code aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die für den Betrieb des Schiffes, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;
  22. Ziffer 22
    "Unternehmen": der Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, der die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und sich durch die Übernahme einer solchen Verantwortung damit einverstanden erklärt hat, dass er sämtliche dem Unternehmen mit diesen Regeln auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;
  23. Ziffer 23
    "Befähigungszeugnis": Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt ist und dessen Inhaber ermächtigt, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen;
  24. Ziffer 24
    "entsprechendes Zeugnis": gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestelltes und mit einem Vermerk versehenes Befähigungszeugnis, das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, während des Einsatzes auf der betreffenden Reise auf einem Schiff des jeweiligen Typs und Raumgehalts sowie der jeweiligen Leistung und Antriebsart in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen;
  25. Ziffer 25
    "Seefahrtzeit": Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;
  26. Ziffer 26
    "Drittland": Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
  27. Ziffer 27
    "Monat": ein Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat.

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009673