Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.07.2000 bis 19.10.2005 — BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.10.200523.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 346/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015
§ 421.07.200019.10.2005 BGBl. II Nr. 228/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.07.2000BGBl. II Nr. 228/2000

Außerkrafttretensdatum

19.10.2005danach: BGBl. II Nr. 346/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Befähigungszeugnisse und Vermerke

Paragraph 4, (1) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Paragraph 5, erteilt.

  1. Absatz 2,Vermerke in Befähigungszeugnisse für Kapitäne, Offiziere und Funker werden gemäß dieser Bestimmung eingetragen.
  2. Absatz 3,In Bezug auf Funker
    1. Ziffer eins
      können die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbezogen werden oder
    2. Ziffer 2
      kann ein gesondertes Befähigungszeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.
  3. Absatz 4,In den Vordruck der Befähigungszeugnisse können Vermerke aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz eins, des STCW-Codes dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Abschnitt A-I/2 Absatz 2, des STCW-Codes entsprechen.
  4. Absatz 5,Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, anerkannt werden, müssen mit einem Anerkennungsvermerk versehen werden. Die Form des Vermerkes muss Abschnitt A-I/2 Absatz 3, des STCW-Codes entsprechen.
  5. Absatz 6,Die in den Absatz 4 und 5 genannten Vermerke
    1. Ziffer eins
      können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;
    2. Ziffer 2
      müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses beglaubigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt;
    3. Ziffer 3
      erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis abläuft oder vom ausstellenden Staat eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Ausstellungsdatum.
  6. Absatz 7,Die Dienststellung, zu deren Ausübung der Inhaber eines Befähigungszeugnisses befugt ist, wird in dem Muster des Vermerkes mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den geltenden Anforderungen hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb.
  7. Absatz 8,Für den Vermerk kann eine von Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes abweichende Form gewählt werden, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.
  8. Absatz 9,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, muss jedes entsprechend dieser Verordnung geforderte Befähigungszeugnis im Original an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem der Inhaber Dienst versieht.

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009675