Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anerkennung von Befähigungszeugnissen
§ 8. (1) Für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen gemäß § 2 Z 23 gelten die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (CELEX-Nr. 389L0048, ABl. Nr. L 019 vom 24. 1. 1989, S 16 ff) und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 98/48/EWG (CELEX-Nr. 392L0051, ABl. Nr. L 209 vom 29. 1. 1992, S 25 ff).Paragraph 8, (1) Für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, gelten die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (CELEX-Nr. 389L0048, ABl. Nr. L 019 vom 24. 1. 1989, S 16 ff) und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 98/48/EWG (CELEX-Nr. 392L0051, ABl. Nr. L 209 vom 29. 1. 1992, S 25 ff).
(2)Absatz 2,Seeleute, die kein Befähigungszeugnis gemäß § 2 Z 23 besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern das Zeugnis nach folgendem Verfahren anerkannt wurde:Seeleute, die kein Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern das Zeugnis nach folgendem Verfahren anerkannt wurde:
Bei der Anerkennung eines von einem Drittland ausgestellten entsprechenden Zeugnisses durch Vermerkerteilung wird gemäß den Verfahren und Kriterien des Anhanges II STCW-Richtlinie verfahren.Bei der Anerkennung eines von einem Drittland ausgestellten entsprechenden Zeugnisses durch Vermerkerteilung wird gemäß den Verfahren und Kriterien des Anhanges römisch zwei STCW-Richtlinie verfahren.
Die im Einklang mit den in Z 1 genannten Kriterien anerkannten Zeugnisse werden der Europäischen Kommission mitgeteilt.Die im Einklang mit den in Ziffer eins, genannten Kriterien anerkannten Zeugnisse werden der Europäischen Kommission mitgeteilt.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 kann die Behörde einem Seemann gestatten, auf einem österreichischen Seeschiff während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk der österreichischen Behörde trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Belege für die Beantragung eines Vermerkes bei der zuständigen Stelle müssen jederzeit vorgelegt werden können.Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, kann die Behörde einem Seemann gestatten, auf einem österreichischen Seeschiff während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk der österreichischen Behörde trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Belege für die Beantragung eines Vermerkes bei der zuständigen Stelle müssen jederzeit vorgelegt werden können.
Dokumentnummer
NOR40009679