Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verwendung von Simulatoren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren sind von der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen.Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren sind von der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Leistungsnormen ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40009682