Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet “Industrieunfall” ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Litera d, fällt;
bedeutet “gefährliche Tätigkeit” jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;bedeutet “gefährliche Tätigkeit” jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang römisch eins angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
bedeutet “Auswirkungen” jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und
ii genannten Faktoren
für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
bedeutet “grenzüberschreitende Auswirkungen” schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
bedeutet “Inhaber” jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
bedeutet “Vertragspartei”, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
bedeutet “Ursprungspartei” die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
bedeutet “betroffene Vertragspartei” die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
bedeutet “beteiligte Vertragsparteien” jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
bedeutet “Öffentlichkeit” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
NOR40009914