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Art. 6

Fassungen
19.04.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 619.04.200031.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.04.2000BGBl. III Nr. 119/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

89/07 Umweltschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 6

Verhütung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang römisch vier genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.
  2. Absatz 2,Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang römisch fünf beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009919