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Art. 10

Fassungen
19.04.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1019.04.200031.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.04.2000BGBl. III Nr. 119/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

89/07 Umweltschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 10

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang römisch neun angegebenen Elemente zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.

Schlagworte

Alarmplan

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009923