Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
19.04.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 519.04.200031.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

19.04.2000BGBl. III Nr. 119/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

89/07 Umweltschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Anhang römisch fünf

Analyse und Beurteilung

  1. Absatz eins,Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.

  1. Absatz 2,Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:

____________________________________________________________________

Zweck der Analyse                      Zu prüfende Aspekte

____________________________________________________________________

Bereitschaft für den          1. Mengen und Eigenschaften von

  Notfall nach Artikel 8    gefährlichen  Stoffen am Standort;

                              2. kurz beschriebene Szenarien eines

                            repräsentativen Typs von

                            Industrieunfällen, die durch eine

                            gefährliche Tätigkeit hervorgerufen

                            werden können, mit einem Hinweis auf die

                            Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen

                            Szenarios;

                              3. für jedes Szenario

                              a) die ungefähre Menge des

                                 freigesetzten Stoffes;

                              b) Ausmaß und Schwere der sich unter

                                 günstigen und ungünstigen

                                 Voraussetzungen ergebenden Folgen

                                 sowohl für den Menschen als auch

                                 für die Umwelt, einschließlich der

                                 Größe der dadurch entstehenden

                                 Gefahrenzonen;

                              c) der zeitliche Rahmen, innerhalb

                                 dessen sich das auslösende Ereignis

                                 zu einem Industrieunfall entwickeln

                                 könnte;

                              d) jede Maßnahme, die getroffen werden

                                 kann, um eine wahrscheinliche

                                 Verschlimmerung auf ein Mindestmaß

                                 zu beschränken;

                              4. Größe und Verteilung der

                            Bevölkerung in der näheren Umgebung,

                            einschließlich großer

                            Menschenansammlungen, die sich

                            möglicherweise in der Gefahrenzone

                            befinden;

                              5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit

                             der Bevölkerung.

Standortwahl nach            Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:

  Artikel 7

                              6. Die Schwere des Schadens für Mensch

                            und Umwelt entsprechend der Art und den

                            Umständen der Freisetzung;

                              7. die Entfernung vom Standort der

                            gefährlichen Tätigkeit, von dem

                            schädliche Auswirkungen auf Mensch und

                            Umwelt bei einem Industrieunfall

                            mutmaßlich ausgehen können;

                              8. dieselben Informationen nicht nur

                            in bezug auf die gegenwärtige Lage,

                            sondern auch für geplante oder

                            mutmaßlich vorhersehbare künftige

                            Entwicklungen.

Information der Öffent-       Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:

  lichkeit nach Artikel 9

                              9. Die Menschen, die von einem

                            Industrieunfall betroffen sein können.

Verhütungsmaßnahmen nach      Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9

  Artikel 6                 werden im Hinblick auf

                            Verhütungsmaßnahmen ausführlichere

                            Darstellungen der unter den Nummern 1

                            bis 3 aufgeführten Beschreibungen und

                            Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich

                            zu diesen Beschreibungen und Bewertungen

                            sollen auch folgende Aspekte

                            berücksichtigt werden:

10. Die Bedingungen, unter denen mit

gefährlichen Stoffen umgegangen wird,

und die Mengen dieser Stoffe;

11. eine Aufstellung der Szenarien für

die verschiedenen Typen von

Industrieunfällen mit schwerwiegenden

Auswirkungen, darunter Beispiele für

alle möglichen Unfälle von geringer bis

erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;

12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und

der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;

13. eine zumindest allgemeine

Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu

berücksichtigen sind;

14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf

Ausrüstung und Verfahren, die dazu

dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;

15. eine Bewertung der Auswirkungen,

die durch Abweichungen vom

bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen

können, und der entsprechenden

Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige

oder teilweise Einstellung der

gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall

sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß

möglicherweise schwerwiegende

Abweichungen frühzeitig erkannt und

geeignete Maßnahmen ergriffen werden;

16. eine Bewertung der Frage,

inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der

gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und

welche entsprechenden Vorkehrungen zu

treffen sind, um sicherzustellen, daß

die Kontrolle aufrechterhalten wird.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009950