Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
19.04.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 919.04.200031.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

19.04.2000BGBl. III Nr. 119/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

89/07 Umweltschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Anhang römisch neun

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10

  1. Ziffer eins
    Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden.

  1. Ziffer 2
    Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
    1. Litera a
      die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
    2. Litera b
      den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
    3. Litera c
      weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls notwendig sind.

  1. Ziffer 3
    Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in
angemessenen Zeitabständen oder bei Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.

  1. Ziffer 4
    Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls zusammen durchgeführt.

Schlagworte

Datenübermittlungssystem

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009954