Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Auszahlung der Leistungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Laufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
(2)Absatz 2,Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Laufende Leistungen sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen.
(4)Absatz 4,Die Leistungen sind auf volle Schilling gerundet zuzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40009995