Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zahlungsempfänger
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
(2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.
Schlagworte
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40009997